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Jens Hildebrand
Tel.:    03693/711941
Funk:  0170/8124002

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  Sie möchten in absehbarer Zeit Eigentum erwerben?

   Wir entwickeln für Sie Ihr persönliches Finanzierungsmodell!
   Sichern Sie sich bereits bei Abschluss des Bausparvertrages unser zinsgünstiges
   Bauspardarlehen. Ihr Vorteil: Der Darlehenszins ist über die gesamte Laufzeit fest.
   Somit schließen Sie das Risiko einer Zinserhöhung von Anfang an aus.

   Unser Finanzierungsangebot wendet sich nicht nur an Interessenten, die bauen oder
   kaufen möchten. Wir stehen Ihnen auch mit Finanzierungslösungen bei Ablösung von
   Hypotheken, Erbenauszahlung, Modernisierung und Renovierung zur Seite.
   Bausparen ist ein wichtiger Bestandteil jeder Baufinanzierung!

   Bei Finanzierungswünschen vor Zuteilung des Bausparvertrages ist mit den Vor- und
   Zwischenfinanzierungen der Weg zum eigenen Heim viel kürzer, als viele denken. Wir
   bieten Ihnen bis zur Zuteilung Ihres Bausparvertrages Vorausdarlehen oder
   Zwischenkredite mit günstigen Konditionen an!

  Vorausdarlehen
  
Für einen neuen bzw. gering besparten Bausparvertrag gewähren wir Ihnen in Höhe
   des bestehenden Bausparvertrages ein tilgungsfreies Vorausdarlehen.Ihre monatliche
   Leistung besteht aus der Zinszahlung für das Vorausdarlehen und der Sparrate für den
   Bausparvertrag. Mit dem zugeteilten Bausparvertrag wird das Vorausdarlehen abgelöst.

   Zwischenkredit
   Ihr Bausparvertrag ist bereits angespart, aber noch nicht zugeteilt. Sollten Sie den
   Bausparvertrag jetzt benötigen, überbrücken wir mit einer Zwischenfinanzierung die
   Zeit bis zur Zuteilung. Ihre monatliche Leistung besteht aus der Zinszahlung für den
   Zwischenkredit. Mit dem zugeteilten Bausparvertrag wird der Zwischenkredit abgelöst.

   Wenn Sie weitere Fragen zu den vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten der Badenia
   haben, rufen Sie mich einfach an.
   In einem persönlichen Gespräch erarbeiten wir gern eine auf Ihren Bedarf
   zugeschnittene Lösung.


  Staatliche Wohnungsbauförderung

                       Eigenheimzulage

   Die Eigenheimzulage für selbst genutztes Wohneigentum
  
Die Eigenheimzulage setzt sich aus einem Fördergrundbetrag und einer Kinderzulage
   sowie evtl. Zulagen für ökologische Baumaßnahmen zusammen. Begünstigt nach dem
   Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind die Herstellung, die Anschaffung, der Ausbau
   oder die Erweiterung eines Hauses/einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohn-
   zwecken oder zur unentgeltlichen Überlassung an Familienangehörige.

   Für die Eigenheimzulage gelten folgende Voraussetzungen:

   Fördergrundbetrag
  
Bei Objekten, die vor Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
   Jahres angeschafft werden, gelten folgende Fördergrundbeträge:

   Neubauten: 8 Jahre 5% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zzgl. der
   Anschaffungskosten des Grundstücks, jedoch max. 5 000 DM (2 556,46 EUR) p.a.

   Altbauten/Gebrauchtimmobilien: 8 Jahre 2,5% der Anschaffungskosten zzgl. der
   Anschaffungskosten des Grundstücks, jedoch max. 2 500 DM (1 278 EUR) p.a.

   Wochenend- und Ferienhäuser sind von dieser Förderung ausgenommen, ebenso
   Häuser im Ausland.

   Ausbauten und Erweiterungen mit Herstellungsbeginn nach dem 31.12.1996:
  
8 Jahre 2,5% von max. 100 000 DM (51 129,97 EUR). Die maximal mögliche
   Gesamtförderung ist im Förderzeitraum auf 50% der Bemessungsgrundlage
   (Herstellungskosten) beschränkt. Eine nachträgliche Garage ist nicht begünstigt.

   Befristete Ökozulagen

  • 8 Jahre 2% der Aufwendungen bis zu max. 500 DM (255,65 EUR) jährlich, beim Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen und Wärmerückgewinnungsanlagen.
  • 8 Jahre 400 DM (204,52 EUR) jährlich, beim Neubau eines Niedrigenergiehauses mit Heizwärmebedarf von 25% unter den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994.

   Die Zulagen werden nur gewährt, wenn die Maßnahme bzw. die Anschaffung oder
   Fertigstellung des Objektes bis zum 31.12.2002 und die Anschaffung des Objektes
   spätestens im Jahr der Fertigstellung erfolgt ist. Ausbauten und Erweiterungen sind
   nicht begünstigt.

   Kinderzulage
       -
8 Jahre 1 500 DM (766,94 EUR) pro Kind jährlich.

   Einkommensgrenzen
  
Für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gelten folgende Einkommensgrenzen:

  • 80 000 DM (40 903,35 EUR) bei Alleinstehenden bzw.
  • 160 000 DM (163 613,40 EUR) bei Verheirateten

   Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr der Antragstellung sowie der
   Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Vorjahr zugrunde gelegt. Die Einkommens-
   grenzen können sich für jedes Kind, das zum Haushalt zählt, in Höhe von 30 000 DM
   (15 338,76 EUR) p.a. erhöhen. Das bedeutet: Ein Ehepaar mit zwei Kindern darf im
   entsprechenden Zeitraum bis zu 440 000 DM (224 968,43 EUR) verdienen, um in den
   Genuss der Bauförderung zu kommen.
   Die Eigenheimzulage wird für den Rest des Förderzeitraumes gewährt, in dem die
   Einkommensgrenze erstmals nicht überschritten wird.

   Objektbeschränkung
  
Die Eigenheimzulage kann pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden.
   Bei Verheirateten sind zwei Objekte parallel möglich, wenn sie nicht im räumlichen
   Zusammenhang stehen. Vorobjekte gem. §§ 7b und 10e EStG werden angerechnet.

   Auszahlung
  
Die Eigenheimzulage wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
   und danach jeweils jährlich am 15. März ausgezahlt.

Abschreibungsmöglichkeiten für fremdgenutzte Objekte

   Vermietetes Wohneigentum - Altbau

   Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 4 EStG:
  
Begünstigte Objekte:
       - vermietete Wohnungen und Häuser

   Abschreibungssätze lineare AfA:

  • 40 Jahre je 2,5% der Anschaffungskosten (ohne Anschaffungskosten für Grund und Boden) bei Fertigstellung bis zum 31.12.1924.
  • 50 Jahre je 2% der Anschaffungskosten (ohne Anschaffungskosten für Grund und Boden) bei Fertigstellung ab 01.01.1925.

   Vermietetes Wohneigentum - Neubau

   Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 EStG:
  
Begünstigte Objekte:

   Häuser und Wohnungen bei Bau oder Kauf bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung.

   Abschreibungssätze degressive AfA, vorausgesetzt der Bauantrag oder Kaufvertrag
   datiert nach dem 31.12.1995:

  • 8 Jahre je 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grund und Boden, danach
  • 6 Jahre je 2,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grund und Boden
  • 36 Jahre je 1,25% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grund und Boden

   Wichtige Hinweise:

 - Ein Übergang von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung ist
   unzulässig.
 - Werden Teile des Gebäudes gewerblich genutzt, so beschränkt sich die degressive
   Abschreibung auf die zu Wohnzwecken dienenden Räume.
 - Seit dem 01.01.1999 ist eine uneingeschränkte Verlustverrechnung nur noch mit
   Gewinnen und Verlusten derselben Einkunftsart möglich.
 - Die volle Verrechenbarkeit verbleibender Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit
   Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, die im selben Jahr erzielt werden, ist seit dem
   01.01.1999 beschränkt auf:

  • 100 000 DM (51 129,19 EUR) bei Alleinstehenden
  • 200 000 DM (102 258,37 EUR) bei Verheirateten

   Alle darüber hinausgehenden Gewinne dürfen maximal nur noch bis auf die Hälfte durch
   weitere Verluste aus Vermietung und Verpachtung gemindert werden.